Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 private Unternehmen in Deutschland, die im B2C-Bereich bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten, zu digitaler Barrierefreiheit. Es setzt die europäische Richtlinie European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um. Rechtsgrundlage: Bundesgesetzblatt 2021 I Seite 2970.
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das Gesetz nennt im Paragraph 1 konkrete Kategorien von Produkten und Dienstleistungen, die unter die Regelung fallen:
- Hardware: Computer, Smartphones, Tablets, E-Reader, Selbstbedienungsterminals
- Telekommunikation: Mobilfunkverträge, DSL-Angebote, Festnetz-Telefonie
- E-Commerce: Onlineshops aller Art mit elektronischem Vertragsabschluss
- Bankdienstleistungen: Online-Banking, Wertpapier-Plattformen, Kreditangebote
- Personenbeförderung: Online-Tickets für Bahn, Bus, Flug, Ridesharing
- E-Books und digitale Mediendienste: E-Reader-Plattformen, Streaming-Dienste
Eine ausführliche Erklärung mit Beispielen für Arztpraxen, Anwaltskanzleien und Gastronomie finden Sie auf den jeweiligen Branchen-Seiten.
Ausnahmen vom BFSG
Vier Ausnahme-Fälle sind im Gesetz definiert. Sie sind enger gefasst als oft angenommen:
- Kleinstunternehmen-Ausnahme: Unter 10 Beschäftigte UND unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz. Wichtig: Diese Ausnahme gilt NICHT für elektronisch verkaufte Dienstleistungen.
- Reines B2B: Wenn ausschließlich Geschäftskunden angesprochen werden. In der Praxis selten eindeutig.
- Unverhältnismäßige Belastung: Wenn der Anpassungsaufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Muss dokumentiert und alle drei Jahre neu bewertet werden.
- Nutzergenerierte Inhalte Dritter: Forenbeiträge oder Bewertungen müssen nicht aktiv barrierefrei gemacht werden, das Plattformsystem aber schon.
Technische Anforderungen
Das BFSG verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 V3.2.1, die wiederum auf den WCAG 2.1 Level AA aufbaut. In der Praxis orientieren sich aktuelle Projekte an WCAG 2.2 AA (Oktober 2023), da die Norm laufend angepasst wird.
| Kriterium | WCAG 2.2 AA | EN 301 549 |
|---|---|---|
| Alt-Texte für Bilder | 1.1.1 (A) | 9.1.1.1 |
| Kontrast 4,5:1 Fließtext | 1.4.3 (AA) | 9.1.4.3 |
| Tastatur-Zugänglichkeit | 2.1.1 (A) | 9.2.1.1 |
| Sichtbarer Fokus | 2.4.7 (AA) | 9.2.4.7 |
| Formular-Labels | 3.3.2 (A) | 9.3.3.2 |
| Name, Rolle, Wert (ARIA) | 4.1.2 (A) | 9.4.1.2 |
Pflicht-Dokumente
Konformität allein reicht nicht. Das BFSG verlangt vier Nachweise:
- Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website (verlinkt im Footer): Konformitätsstand, bekannte Lücken, Datum der letzten Bewertung, Feedback-Mechanismus, Hinweis auf Schlichtungsstelle
- Feedback-Mechanismus: Adresse oder Formular, über das Nutzer Barrieren melden können
- Konformitätsbewertung: Intern dokumentiert, jährlich aktualisiert
- Bei Berufung auf unverhältnismäßige Belastung: Schriftliche Begründung mit Drei-Jahres-Review
Sanktionen bei Verstößen
| Sanktion | Höhe | Auslöser |
|---|---|---|
| Bußgeld | bis 100.000 € | Vorsätzlicher Verstoß |
| Abmahnung | ab 1.500 € | Verbraucherschutzverband oder Mitbewerber |
| Untersagung | Umsatzverlust | Wiederholte Nichtkonformität |
Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer setzen das BFSG durch. In NRW ist die Bezirksregierung Köln zuständig, in Bayern das Landesamt für Maß und Gewicht. Daneben können Verbraucherschutzverbände wie der vzbv und Behindertenverbände wie der DBSV abmahnen oder klagen.
Zusammenhang mit Overlays
Accessibility-Overlays wie UserWay, accessiBe oder Eye-Able erfüllen die BFSG-Anforderungen nicht. Sie überlagern Probleme statt sie zu lösen. Sowohl der Marktwächter als auch der DBSV warnen ausdrücklich vor Overlays. Echte BFSG-Konformität verlangt konformen HTML-Code.