der Pamuk und Kuscu GbR (PAKU Media), Friedhofstraße 171, 33659 Bielefeld
Stand: 18. August 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge über Leistungen der Pamuk und Kuscu GbR, Friedhofstraße 171, 33659 Bielefeld, handelnd unter der Marke "PAKU Media" (nachfolgend "Agentur"), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend "Kunde"). Zu den Leistungen der Agentur gehören insbesondere Webdesign (Konzeption, Design, Entwicklung, Relaunch, Wartung und Pflege), Suchmaschinenoptimierung (SEO), die Betreuung von Werbekampagnen auf den Plattformen von Meta (Meta-Ads), Social-Media-Betreuung sowie Videografie und App-Entwicklung.
(2) Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt die Agentur nicht. Der Kunde erklärt bei der Beauftragung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; die Agentur kann hierüber einen Nachweis verlangen (etwa Firma, Rechnungsanschrift oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben unberührt (§ 305b BGB).
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der Agentur und dem Kunden über gleichartige Leistungen. Maßgeblich ist jeweils die Fassung mit dem Stand-Datum, auf die das jeweilige Angebot oder die Auftragsbestätigung hinweist; die Agentur fügt diese Fassung dem Angebot bei oder verlinkt sie dort. Ist die Fassung gegenüber der zuletzt in einen Vertrag der Parteien einbezogenen Fassung unverändert, genügt der Hinweis auf sie ohne erneute Übermittlung. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website der Agentur unter https://pakumedia.de abrufbar und wird dem Kunden auf Anforderung übersandt.
(1) Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Nordrhein-Westfalen.
(2) Geschäftszeiten der Agentur sind Werktage von 8 bis 20 Uhr.
(3) Geht eine fristauslösende Meldung, Vorlage oder Erklärung außerhalb der Geschäftszeiten zu, beginnt die daran anknüpfende Frist am folgenden Werktag. Das gilt für alle Fristen dieser AGB, insbesondere für Reaktionsfristen (etwa § 26 Abs. 2) und Freigabefristen (etwa § 42 Abs. 2).
(1) Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Als verbindlich bezeichnete Angebote hält die Agentur für die im Angebot genannte Frist, ohne Fristangabe für 30 Kalendertage ab Angebotsdatum, aufrecht.
(2) Nimmt der Kunde ein als verbindlich bezeichnetes Angebot der Agentur innerhalb der Bindungsfrist in Textform (§ 126b BGB, E-Mail genügt) an, kommt der Vertrag mit Zugang der Annahmeerklärung bei der Agentur zustande. Bei freibleibenden Angeboten kommt der Vertrag zustande, wenn die Agentur die Annahme des Kunden in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung) oder mit der Leistungserbringung beginnt. Bestellt der Kunde ohne vorheriges Angebot, kommt der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung der Agentur zustande.
(3) Der Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung einschließlich der dort in Bezug genommenen Dokumente (nachfolgend zusammen "Leistungsbeschreibung"). Bestimmte Erfolge, Kennzahlen oder Ergebnisse (insbesondere Positionen in Suchergebnissen, Sichtbarkeits- und Reichweitenwerte, Besucherzahlen, Anfragen oder Umsätze), die in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich als geschuldet bezeichnet sind, schuldet die Agentur nicht. Die Eignung eines geschuldeten Arbeitsergebnisses für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, andernfalls für die gewöhnliche Verwendung, bleibt hiervon unberührt.
(1) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:
(2) Innerhalb dieser AGB gehen die besonderen Bedingungen der Teile B bis F den allgemeinen Bestimmungen vor, soweit sie inhaltlich abweichen.
(3) Weicht die Auftragsbestätigung von dem Angebot oder von der Annahmeerklärung des Kunden ab, geht sie diesen nur vor, wenn der Kunde der Abweichung zugestimmt hat.
(1) Der Kunde benennt der Agentur einen Ansprechpartner, der zur Abgabe vertragsbezogener Erklärungen einschließlich Freigaben berechtigt ist, und teilt einen Wechsel unverzüglich mit. Erklärungen des benannten Ansprechpartners muss sich der Kunde zurechnen lassen.
(2) Der Kunde stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in den vereinbarten Formaten zur Verfügung und hält Zugangsdaten aktuell. Echte Vertragspflichten sind dabei nur die folgenden projektkritischen Mitwirkungshandlungen: die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners (Absatz 1), die Bereitstellung und Aktualisierung der vereinbarten Zugänge sowie die Lieferung der vereinbarten Inhalte; verletzt der Kunde eine dieser Pflichten schuldhaft, kann die Agentur nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens verlangen. Alle übrigen Mitwirkungshandlungen des Kunden sind Obliegenheiten; verletzt der Kunde sie, gelten Absatz 3 sowie die §§ 642 und 643 BGB.
(3) Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht oder -obliegenheit oder gerät er in Annahmeverzug, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer Wiederanlaufzeit. Die Wiederanlaufzeit beträgt zwei Werktage je angefangener Woche der Verzögerung, insgesamt höchstens zehn Werktage; die Verschiebung um die Dauer der Verzögerung selbst ist nicht begrenzt. Beispiel: Verzögert der Kunde die Lieferung von Inhalten um drei Werktage, verschieben sich die Termine um fünf Werktage (drei Werktage Verzögerung zuzüglich zwei Werktage Wiederanlaufzeit). Die Agentur kann außerdem Ersatz des ihr durch die Verzögerung entstehenden, nachgewiesenen Mehraufwands verlangen; das gilt nicht, soweit die besonderen Bedingungen der Teile B bis E eine eigene Vergütungsfolge vorsehen (etwa § 30 Abs. 4) oder der Mehraufwand bereits durch eine fortlaufende Vergütung abgegolten ist. Die gesetzlichen Rechte der Agentur, insbesondere aus den §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
(4) Der Kunde ist für die Sicherung seiner eigenen Daten und Systeme selbst verantwortlich, soweit die Agentur eine Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung übernommen hat.
(1) Die Höhe der Vergütung, das Vergütungsmodell (etwa Festpreis, Aufwandsvergütung oder laufende Pauschale) und etwaige Zahlungspläne ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung. Diese AGB enthalten keine Preisregelungen.
(2) Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Für Werkleistungen kann die Agentur Abschlagszahlungen nach Maßgabe des vereinbarten Zahlungsplans, hilfsweise nach § 632a BGB, verlangen. Laufende Vergütungen für Dauerleistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich abgerechnet.
(4) Rechnungen der Agentur sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere § 288 Abs. 2 BGB.
(5) Auslagen und Fremdkosten (etwa Lizenzen, Stock-Material, Reisekosten) trägt der Kunde nur, soweit sie in der Leistungsbeschreibung vorgesehen sind oder der Kunde ihnen vorab in Textform zugestimmt hat.
(6) Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der fälligen Vergütung in Verzug, kann die Agentur die weitere Leistungserbringung aus dem vom Verzug betroffenen Vertrag aussetzen, bis die offenen Beträge ausgeglichen sind; Leistungen aus anderen Verträgen der Parteien setzt sie deswegen nicht aus. Ein nicht unerheblicher Teil im Sinne dieser AGB liegt vor, wenn der Kunde bei laufender Vergütung mit mindestens zwei Monatsvergütungen oder im Übrigen mit mindestens 10 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung in Verzug ist. Die Aussetzung setzt voraus, dass die Agentur den Kunden zuvor gemahnt, ihm eine Nachfrist von mindestens zehn Kalendertagen gesetzt und die Aussetzung angekündigt hat. Bei laufenden Pauschalen bleibt der Vergütungsanspruch für den Aussetzungszeitraum bestehen, soweit die Agentur leistungsbereit ist; die Agentur muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Auf Verlangen des Kunden legt die Agentur in Textform nachvollziehbar dar, in welcher Höhe sie Aufwendungen erspart und anderweitigen Erwerb erzielt hat. Die gesetzlichen Rechte der Agentur, insbesondere aus den §§ 320 und 314 BGB, bleiben unberührt.
(1) Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere SEO-Betreuung, Meta-Ads-Betreuung, Social-Media-Betreuung, Wartung und Pflege) kann die Agentur die laufende Vergütung anpassen, wenn und soweit sich ihre für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten geändert haben. Maßgebliche Kosten sind ausschließlich: Personal- und Personalnebenkosten für die mit der Leistung befassten Mitarbeiter, Lizenz- und Nutzungskosten für die zur Leistungserbringung eingesetzte Software und Tools sowie Kosten für unmittelbar der Leistungserbringung dienende Fremdleistungen. Kostensenkungen gibt die Agentur nach denselben Maßstäben durch Preissenkungen weiter. Eine Anpassung dient nicht der Erhöhung des Gewinns.
(2) Die Agentur passt die Vergütung höchstens in dem Umfang an, in dem sich die Gesamtkosten der Leistungserbringung für den betroffenen Vertrag verändert haben; dabei berücksichtigt sie das Gewicht, mit dem die jeweilige Kostenart in die Gesamtkosten eingeht. Eine Erhöhung ist je Vertragsjahr auf höchstens 5 Prozent der zuletzt geschuldeten Vergütung begrenzt.
(3) Eine Anpassung ist frühestens mit Wirkung zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Vertragsjahr zulässig. Die Agentur kündigt die Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und legt dabei den neuen Betrag, den Anpassungsgrund und die wesentlichen Grundlagen der Berechnung nach Absatz 2 offen.
(4) Erhöht die Agentur die Vergütung, kann der Kunde den betroffenen Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht weist die Agentur in der Ankündigung ausdrücklich hin. Kündigt der Kunde, gilt bis zum Vertragsende die bisherige Vergütung.
(1) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen zu, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(1) Möchte der Kunde den vereinbarten Leistungsumfang ändern oder erweitern, teilt er dies der Agentur in Textform mit. Die Agentur prüft den Änderungswunsch und teilt dem Kunden mit, ob und zu welchen Bedingungen (Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsinhalt) die Änderung umsetzbar ist.
(2) Änderungen werden erst verbindlich, wenn sich die Parteien in Textform über die angepassten Bedingungen geeinigt haben. Bis zu dieser Einigung arbeitet die Agentur auf der bisherigen Vertragsgrundlage weiter; sie kann von der Änderung betroffene Arbeiten aussetzen, soweit ein Weiterarbeiten unzweckmäßig wäre.
(3) Geringfügige Änderungen ohne Auswirkungen auf Vergütung und Termine kann die Agentur ohne gesonderte Vereinbarung umsetzen.
(1) Die Agentur darf Leistungen durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen erbringen lassen. Sie haftet für deren Leistungen wie für eigenes Handeln.
(2) Verarbeitet ein Subunternehmer als weiterer Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten, für die der Kunde Verantwortlicher ist, gelten hierfür § 11 und die dort vorgesehene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind (insbesondere Geschäftszahlen, Kundendaten, Strategien, Zugangsdaten, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes), vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(3) Die Pflichten aus diesem Paragrafen bestehen auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(1) Beide Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG, ein.
(2) Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV). Die AVV ist ein eigenständiges Dokument und nicht Bestandteil dieser AGB.
(3) Für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf Seiten des Kunden, insbesondere für Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, Informationspflichten und die Ausgestaltung seiner Websites und Konten, ist der Kunde als Verantwortlicher selbst zuständig. Ergänzende Regelungen für Meta-Ads enthält § 39.
(1) Stellt der Kunde der Agentur Inhalte zur Verfügung (insbesondere Texte, Bilder, Videos, Grafiken, Logos, Marken, Daten), ist er dafür verantwortlich, dass er über alle für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und die Nutzung Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Leistungsschutzrechte) nicht verletzt; er prüft dies vor der Übergabe an die Agentur. Dies schließt die Rechtseinräumungen ein, die nach den Nutzungsbedingungen der eingesetzten Plattformen für die Veröffentlichung erforderlich sind.
(2) Die Agentur prüft Inhalte, Angaben und Werbeaussagen des Kunden nicht auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Sie erbringt keine Rechtsberatung; eine solche wäre ihr nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht gestattet. Die Agentur empfiehlt dem Kunden, rechtlich sensible Inhalte anwaltlich prüfen zu lassen.
(3) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass vom Kunden gelieferte Inhalte, Angaben oder Rechtsgrundlagen rechtswidrig oder unzutreffend sind. Das umfasst auch Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbänden und Rechteinhabern sowie Maßnahmen von Behörden. Die Freistellung besteht nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Für Inhalte, die die Agentur erstellt hat, gilt die Freistellung nur, soweit der Anspruch auf Umständen beruht, die der Kunde im Rahmen einer ausdrücklich erklärten Freigabe zu prüfen hatte. Der Prüfumfang einer Freigabe umfasst abschließend: erstens die fachliche Richtigkeit der Angaben aus dem Geschäftsbereich des Kunden (Leistungs-, Produkt- und Preisangaben sowie medizinische, steuerliche und sonstige fachliche Aussagen aus seinem Geschäftsbereich), zweitens die Vereinbarkeit mit dem für den Kunden geltenden Berufsrecht und mit branchenspezifischen Werbebeschränkungen, drittens das Vorliegen der vom Kunden nach Absatz 1 und § 47 zu beschaffenden Rechte und Einwilligungen. Für alle Umstände außerhalb dieses Prüfkatalogs bleibt die Verantwortung der Agentur unberührt; insoweit besteht keine Freistellungspflicht des Kunden. Eine lediglich fingierte Freigabe löst die Freistellung für von der Agentur erstellte Inhalte nicht aus. Die Freistellung umfasst die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Freistellung entfällt, soweit die Agentur die Rechtsverletzung kannte, ohne den Kunden zu warnen, oder soweit ihr die Rechtsverletzung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Der Kunde informiert die Agentur unverzüglich in Textform, wenn Ansprüche im Sinne des Absatzes 3 geltend gemacht werden. Informiert er verspätet, entfällt die Freistellung nur insoweit, wie sich der Schaden durch die Verspätung vergrößert hat. Keine Partei erkennt solche Ansprüche ohne Abstimmung mit der anderen Partei an.
(1) Die Agentur darf bei der Erbringung ihrer Leistungen Werkzeuge künstlicher Intelligenz als Hilfsmittel einsetzen (etwa zur Recherche, zur Text- und Bilderstellung und zur Qualitätssicherung). Die vertragliche Verantwortung der Agentur bleibt davon unberührt: Arbeitsergebnisse prüft die Agentur vor Übergabe beziehungsweise Vorlage fachlich; geschuldet ist stets die vereinbarte Beschaffenheit, unabhängig vom eingesetzten Hilfsmittel.
(2) Die Rechtseinräumungen nach diesen AGB (insbesondere §§ 23, 31, 40 und 44a) erfolgen, soweit an den Arbeitsergebnissen oder ihren Bestandteilen Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen. Soweit einzelne Bestandteile mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (was bei überwiegend maschinell erzeugten Bestandteilen der Fall sein kann), bedarf der Kunde für die Nutzung keiner Rechtseinräumung; er darf solche Bestandteile in demselben Umfang nutzen, den die jeweilige Rechtseinräumung vorsieht. Eine Ausschließlichkeit im Rechtssinne kann an schutzlosen Bestandteilen nicht verschafft werden; die Zusagen der Agentur, individuell für den Kunden geschaffene Arbeitsergebnisse nicht für andere Kunden zu verwerten (§ 23 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 44a Abs. 3), gelten unabhängig davon.
(3) Vertrauliche Informationen des Kunden (§ 10) und personenbezogene Daten gibt die Agentur nur in solche Werkzeuge ein, deren Anbieter die Eingaben nicht zum Training eigener Modelle verwenden und deren Einsatz den Anforderungen des § 11 genügt.
(1) Die Agentur darf den Kunden unter Nennung von Name und Logo als Referenz benennen und die für ihn erbrachten Leistungen (etwa durch Screenshots, Projektbeschreibungen und Verlinkung) in ihrer Eigenwerbung, auf ihrer Website, in sozialen Medien und in Präsentationen darstellen, wenn das Angebot oder die Auftragsbestätigung auf die Referenznennung nach diesem § 13 ausdrücklich hinweist. Vertrauliche Informationen im Sinne des § 10 werden dabei nicht offengelegt.
(2) Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Die Agentur stellt die Nennung dann innerhalb von 14 Kalendertagen ein. Bereits produzierte Druckerzeugnisse und bereits erstellte Präsentationen dürfen längstens sechs Monate nach Zugang des Widerspruchs aufgebraucht beziehungsweise zu Ende verwendet werden.
(3) Die Agentur darf sich auf von ihr erstellten Websites in üblicher, dezenter Form (etwa im Footer) als Urheberin benennen und auf ihre eigene Website verlinken. Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Agentur ist berechtigt, auch für Wettbewerber des Kunden tätig zu werden, einschließlich Unternehmen derselben Branche und Region. Das gilt für alle Leistungsarten dieser AGB. Ein Wettbewerbsverbot oder eine Exklusivbindung besteht nur, wenn sie ausdrücklich und gesondert vereinbart ist.
(2) Vertrauliche Informationen des Kunden verwendet die Agentur ausschließlich für die Vertragsdurchführung mit dem Kunden und macht sie keinem Dritten, auch keinem Wettbewerber, zugänglich. § 10 gilt ergänzend.
(3) Betreut die Agentur im Bereich der SEO-, Meta-Ads- oder Social-Media-Leistungen gleichzeitig unmittelbare Wettbewerber des Kunden, die dieselben Zielgruppen ansprechen oder auf dieselben Zielgruppen bieten, informiert sie den Kunden unaufgefordert in Textform darüber, dass ein solcher Konflikt besteht (ohne Nennung des anderen Kunden). Die Agentur bewahrt die Unterlagen und Daten der betroffenen Kunden getrennt auf und überträgt kein kunden- oder kampagnenspezifisches Know-how zwischen den Mandaten; § 10 und Absatz 2 gelten ergänzend. Ein neues Mandat, das im Bereich der lokalen Suchmaschinenoptimierung auf dieselben lokalen Ziel-Keywords gerichtet ist wie ein bestehendes Mandat des Kunden, nimmt die Agentur erst an, nachdem sie den Kunden nach Satz 1 informiert hat. Nimmt die Agentur ein solches Mandat an, kann der Kunde den betroffenen Vertragsteil innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Konfliktanzeige mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen; auf dieses Sonderkündigungsrecht weist die Agentur in der Konfliktanzeige ausdrücklich hin.
(1) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen sowie Streiks und Aussperrungen in Drittbetrieben. Gewöhnliche Störungen oder Ausfälle einzelner Dienstleister oder Plattformen sind keine höhere Gewalt.
(2) Soweit und solange die Leistungserbringung durch höhere Gewalt verhindert wird, sind beide Parteien von den betroffenen Leistungspflichten befreit; vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Wiederanlaufzeit; für die Wiederanlaufzeit gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Für Leistungen, die infolge höherer Gewalt nicht erbracht werden, schuldet der Kunde keine Vergütung.
(3) Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Agentur der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Bei leicht fahrlässig verursachtem Verlust von Daten ist die Haftung der Agentur begrenzt auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Agentur die Datensicherung ausdrücklich als Leistung übernommen hat. Absatz 1 und § 4 Abs. 4 bleiben unberührt.
(5) Soweit die Haftung der Agentur nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Für die Verjährung von Mängelansprüchen aus Werkleistungen gilt § 21.
(2) Im Übrigen verjähren Ansprüche der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
(1) Die Erstellung einer Website (einschließlich Konzeption, Design, technischer Entwicklung und Relaunch) sowie sonstige Leistungen mit einem in der Leistungsbeschreibung definierten, abnahmefähigen Arbeitsergebnis (insbesondere Videografie und App-Entwicklung) sind Werkleistungen. Geschuldet ist das in der Leistungsbeschreibung beschriebene funktionsfähige Arbeitsergebnis; die Leistungsbeschreibung legt die vereinbarte Beschaffenheit fest. Das Werk muss sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, andernfalls für die gewöhnliche Verwendung eignen (§ 633 Abs. 2 BGB). Bestimmte Erfolgs-, Kennzahl- und Rankingwerte (etwa Positionen in Suchergebnissen, Reichweiten oder Besucherzahlen) schuldet die Agentur nur, wenn die Leistungsbeschreibung sie ausdrücklich als geschuldet bezeichnet. Für Werkleistungen ohne Website-Bezug (etwa ein Video oder eine App) gelten die Regelungen dieses Teils B zu Projektablauf und Terminen (§ 18), Freigaben und Korrekturschleifen (§ 19), Abnahme (§ 20), Mängelrechten (§ 21), freier Kündigung (§ 22) und Nutzungsrechten (§ 23) entsprechend. Nicht für solche Werke gelten die Regelungen zu Hosting und Drittleistungen (§ 24), die rechtlichen Anforderungen an Websites (§ 25) sowie die auf Websites zugeschnittenen Maßstäbe des § 21 Abs. 3 (Browser- und Geräteversionen); maßgeblich ist insoweit der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte technische Stand zum Zeitpunkt der Abnahme. Für Foto- und Videoaufnahmen im Rahmen von Werkleistungen (insbesondere Videografie) gilt § 47 entsprechend (Beschaffung und Nachweis der Einwilligungen abgebildeter Personen durch den Kunden, Folgen des Widerrufs, Freistellung).
(2) Beratung, Schulung und laufende Betreuung ohne definierten Erfolg sind Dienstleistungen. Wartung und Pflege richten sich nach § 26. Für SEO-, Meta-Ads- und Social-Media-Leistungen gelten die Teile C bis E.
(3) Arbeiten die Parteien iterativ oder agil, ist gleichwohl allein die Leistungsbeschreibung maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit; Zwischenstände, Entwürfe und Prototypen sind keine Zusicherung eines darüber hinausgehenden Leistungsumfangs.
(1) Das Projekt wird in den in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Phasen durchgeführt (etwa Konzeption, Design, Entwicklung, Test, Livegang).
(2) Verbindlich sind nur Termine und Fristen, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder sonst in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; solche Termine gelten als vereinbart. Alle übrigen Termine und Zwischentermine, insbesondere einseitig kommunizierte Termine in Projektplänen, sind unverbindliche Planungstermine; aus ihrer Überschreitung kann der Kunde keine Rechte, insbesondere keine Verzugsrechte, herleiten.
(3) Der Kunde liefert die für die Website erforderlichen Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Videos, Logos, Daten) vollständig und in den vereinbarten Formaten, erteilt die benötigten Zugänge (insbesondere Domain, DNS, Bestandssysteme, Konten bei Drittanbietern) und erteilt Freigaben innerhalb der vereinbarten Fristen. § 4 gilt ergänzend.
(4) Liefert der Kunde erforderliche Inhalte oder Mitwirkungshandlungen nicht, gilt folgender Ablauf:
Die Rechte der Agentur aus § 4 Abs. 3 bleiben unberührt.
(1) Die Agentur legt dem Kunden die Ergebnisse der einzelnen Projektphasen zur Freigabe vor. Der Kunde erklärt die Freigabe oder seine konkreten Änderungswünsche innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Vorlage in Textform. Reagiert der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, fordert ihn die Agentur in Textform zur Erklärung auf, setzt eine Nachfrist von zehn Werktagen und weist auf die Rechtsfolge nach Satz 4 hin. Bleibt auch die Nachfrist ohne Reaktion, gilt die Vorlage als freigegeben; die Agentur darf die weiteren Arbeiten auf Grundlage des vorgelegten Stands fortsetzen. Die Rechte des Kunden bei der Abnahme (§ 20) und die Mängelrechte (§ 21) bleiben unberührt; für fehlende Inhalte gilt § 18 Abs. 4. Mit der Freigabe einer Phase ist deren Ergebnis Grundlage der weiteren Arbeiten.
(2) Die Anzahl der in der Vergütung enthaltenen Korrekturschleifen je Projektphase ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Fehlt dort eine Angabe, sind zwei Korrekturschleifen je Phase enthalten. Eine Korrekturschleife ist ein gebündeltes, konsolidiertes Feedback des Kunden in Textform zu der jeweiligen Vorlage. Verteilt der Kunde sein Feedback zu derselben Vorlage auf mehrere Mitteilungen, zählen diese zusammen als eine Korrekturschleife, wenn sie innerhalb der Freigabefrist nach Absatz 1 eingehen. Nach Ablauf der Freigabefrist eingehendes weiteres Feedback gilt als neue Korrekturschleife. Korrekturschleifen, die über die enthaltene Anzahl hinausgehen, vergütet der Kunde nach Aufwand zu den in der Leistungsbeschreibung genannten Sätzen, hilfsweise nach der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Auf die Vergütungspflicht weist die Agentur den Kunden vor Beginn der Ausführung in Textform hin; führt sie ohne diesen Hinweis aus, bleibt die zusätzliche Korrekturschleife unentgeltlich.
(3) Korrekturen sind Anpassungen innerhalb des freigegebenen Konzepts. Ein Wechsel des Konzepts, neue Funktionen sowie Änderungen an bereits freigegebenen Phasen sind Leistungsänderungen nach § 8 und werden nach gesondertem Angebot vergütet.
(4) Die Beseitigung von Mängeln ist stets unentgeltlich und wird nicht auf Korrekturschleifen angerechnet.
(1) Nach Fertigstellung zeigt die Agentur dem Kunden die Fertigstellung in Textform an und stellt die Website in einer Testumgebung oder auf andere geeignete Weise zur Prüfung bereit.
(2) Der Kunde prüft das Werk und erklärt innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige die Abnahme in Textform oder verweigert die Abnahme unter Angabe der aus seiner Sicht bestehenden Mängel. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB); solche Mängel werden im Rahmen der Mängelrechte nach § 21 beseitigt.
(3) Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist nach Absatz 2 weder die Abnahme erklärt noch die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Auf diese Rechtsfolge weist die Agentur in der Fertigstellungsanzeige gesondert hin.
(4) Nimmt der Kunde die Website vor der Abnahme auf eigene, in Textform erklärte Anweisung oder Veranlassung produktiv in Gebrauch (insbesondere durch Livegang oder öffentliche Nutzung), steht dies der Abnahme gleich, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist, die Agentur spätestens beim Livegang in Textform auf diese Abnahmewirkung hingewiesen hat und der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn der produktiven Nutzung keinen Mangel rügt.
(5) Für in sich abgeschlossene Teilleistungen (etwa die Designphase oder die technische Umsetzung) können die Parteien Teilabnahmen vereinbaren. Die Absätze 1 bis 4 gelten für Teilabnahmen entsprechend; Rechtsfolgen, die an die Abnahme anknüpfen, treten für die jeweilige Teilleistung mit der Teilabnahme ein.
(1) Bei Mängeln des Werks leistet die Agentur zunächst Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung) wählt die Agentur (§ 635 Abs. 1 BGB). Der Agentur stehen zwei Nacherfüllungsversuche zu. Die Nacherfüllung beginnt innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mängelanzeige; beide Versuche zusammen sind innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang der Mängelanzeige abzuschließen, sofern nicht die Komplexität des Mangels eine längere Frist erfordert, die die Agentur dem Kunden mit Begründung in Textform mitteilt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz nach Maßgabe des § 15) zu. Die Rechte des Kunden aus § 637 BGB nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist bleiben unberührt.
(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Maßstab der vereinbarten Beschaffenheit ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme. Die Website wird für die zum Abnahmezeitpunkt aktuellen Versionen der gängigen Browser (Chrome, Firefox, Safari, Edge) und die in der Leistungsbeschreibung genannten Endgeräteklassen erstellt. Nach der Abnahme erscheinende Browser-, Betriebssystem- oder Geräteversionen begründen keinen Mangel; Anpassungen daran sind gesondert zu vergütende Leistungen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass
Die gesetzliche Verteilung der Beweislast bleibt unberührt.
(1) Der Kunde kann einen Vertrag über Werkleistungen bis zur Fertigstellung jederzeit in Textform kündigen (§ 648 BGB).
(2) Kündigt der Kunde nach Absatz 1, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Maßgeblich für die Abgrenzung und die Bewertung der erbrachten Leistungen ist der tatsächliche Leistungsstand zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der vereinbarte Zahlungsplan und die Projektphasen der Leistungsbeschreibung dienen dabei nur als widerlegbares Indiz; soweit sie den tatsächlichen Leistungsstand nicht widerspiegeln, ist der tatsächliche Leistungsstand maßgeblich, und beiden Parteien bleibt der Nachweis offen, dass der Wert der erbrachten Leistungen höher oder niedriger ist. Die Agentur legt dem Kunden eine prüfbare Abrechnung vor. Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abrechnung erheben; sein Schweigen gilt nicht als Genehmigung, eine Ausschlussfrist besteht nicht. Für die noch nicht erbrachten Leistungen erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich desjenigen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (entsprechend § 648 Satz 2 BGB: ersparte Kosten und anderweitig erzielbarer Erwerb werden abgezogen). Es wird vermutet, dass der Agentur danach 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB). Beiden Parteien bleibt der Nachweis offen, dass der Agentur ein höherer oder ein niedrigerer Betrag zusteht.
(3) Mit vollständiger Zahlung der nach Absatz 2 geschuldeten Vergütung erhält der Kunde das Nutzungsrecht nach § 23 Abs. 2 an dem bis zur Kündigung erreichten Arbeitsstand. § 23 gilt im Übrigen entsprechend.
(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
(1) Die Einräumung von Nutzungsrechten an den individuell für den Kunden geschaffenen Arbeitsergebnissen (insbesondere Design, Layout, individuell erstellte Grafiken, Texte und individueller Programmcode) steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung; bei einem Festpreis ist das die vollständige Zahlung des Festpreises einschließlich vereinbarter Abschläge. Offene Restbeträge von bis zu 5 Prozent der Gesamtvergütung hindern die Rechtseinräumung nach Absatz 2 nicht; der Zahlungsanspruch der Agentur bleibt unberührt. Bis zum Eintritt der Bedingung ist dem Kunden die Nutzung zu Test- und Abnahmezwecken sowie, ab dem vertragsgemäßen Livegang, der Produktivbetrieb der Website gestattet. Die Agentur kann den Livegang davon abhängig machen, dass bis dahin fällige Abschlagszahlungen ausgeglichen sind (§ 320 BGB). Die Gestattung nach Satz 3 darf die Agentur nur widerrufen, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung (§ 5 Abs. 6 Satz 2) in Verzug ist und eine von der Agentur in Textform gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Kalendertagen, verbunden mit der Androhung des Widerrufs, fruchtlos abgelaufen ist.
(2) Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein ausschließliches Nutzungsrecht am individuellen Design und ein einfaches Nutzungsrecht an den übrigen individuellen Arbeitsergebnissen, jeweils zeitlich und räumlich unbeschränkt, für den Betrieb, die Vermarktung und die Weiterentwicklung der eigenen Online-Präsenz, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23 UrhG). Eine darüber hinausgehende Verwertung (etwa der Weiterverkauf der Gestaltung an Dritte) bedarf gesonderter Vereinbarung. Eine Verwertung der individuell für den Kunden geschaffenen Arbeitsergebnisse, insbesondere der Texte und des individuellen Designs, durch die Agentur für andere Kunden findet nicht statt; Absatz 3 Nr. 3 (wiederverwendbare Module und Werkzeuge der Agentur) bleibt unberührt.
(3) Von der Rechtseinräumung nach Absatz 2 ausgenommen sind Komponenten, an denen die Agentur keine Rechte einräumen kann oder die sie projektübergreifend einsetzt:
(4) Der auf dem Hosting-Konto des Kunden (§ 24 Abs. 3) bereitgestellte Stand der Website verbleibt beim Kunden. Zum überlassenen Stand gehört auch der deployfähige Quellcode der Website in der zum Zeitpunkt der Übergabe aktuellen Fassung; beim Hosting über Vercel ist das der Inhalt des mit dem Hosting-Konto des Kunden verbundenen Quellcode-Repositories. Die Agentur überträgt dieses Repository auf Verlangen des Kunden auf ein von ihm benanntes Konto oder stellt den Quellcode auf andere geeignete Weise bereit; bei Vertragsende erfolgt dies einmalig ohne gesonderte Vergütung. Bei Werkleistungen ohne Website-Bezug (§ 17 Abs. 1) gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Hosting-Kontos das für den Betrieb des Werks genutzte Konto des Kunden tritt (etwa das Entwickler-Konto der jeweiligen App-Plattform); geschuldet ist der deployfähige Stand des Werks einschließlich des zugehörigen Quellcode-Repositories, soweit ein solches für den Betrieb genutzt wird. Das Bearbeitungs- und Weiterentwicklungsrecht nach Absatz 2 bezieht sich auf diesen Stand einschließlich des Quellcodes. Nicht geschuldet sind, sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht: offene Arbeitsdateien (etwa Design-Quelldateien), die Entwicklungshistorie über den aktuellen Stand hinaus sowie interne Werkzeuge der Agentur; ihre Herausgabe können die Parteien als gesonderte, zu vergütende Leistung vereinbaren.
(5) Entwürfe und Zwischenstände, die nicht Teil des abgenommenen Werks werden, verbleiben mit allen Rechten bei der Agentur. § 22 Abs. 3 (Rechte am erreichten Arbeitsstand bei freier Kündigung) bleibt unberührt.
(1) Hosting (insbesondere über Vercel), Domain-Registrierung sowie Schriften-, Stock-Media- und sonstige Drittlizenzen sind vermittelte Leistungen. Der Vertrag über die Drittleistung kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zu dessen Bedingungen zustande. Die Agentur schuldet insoweit nur die Unterstützung bei der Auswahl und die technische Einrichtung.
(2) Für Verfügbarkeit, Support, Preis- und Leistungsänderungen der Drittanbieter übernimmt die Agentur keine Gewähr; eigene Verfügbarkeits- oder Servicezusagen gibt sie nicht ab. Laufende Kosten der Drittleistungen trägt der Kunde unmittelbar gegenüber dem Anbieter.
(3) Domains werden stets auf den Kunden als Inhaber registriert. Konten bei Drittanbietern (etwa das Hosting-Konto) werden auf den Kunden angelegt; die Agentur erhält die für ihre Leistungen erforderlichen Zugriffsrechte.
(1) Für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte und des Betriebs der Website ist allein der Kunde als Betreiber verantwortlich. Das betrifft insbesondere das Impressum (§ 5 DDG), die Datenschutzerklärung, die Einwilligungslösung für Cookies und vergleichbare Technologien (§ 25 TDDDG, DSGVO), das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht sowie berufsrechtliche Vorgaben. Die Agentur setzt rechtliche Vorgaben des Kunden ausschließlich technisch um; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Rechtstexte pflegt die Agentur nur ein, wenn der Kunde sie liefert.
(2) Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass Websites je nach Geschäftsmodell des Kunden dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) unterfallen können, und fragt bei Projektbeginn in Textform ab, ob der Kunde nach eigener Einschätzung in den Anwendungsbereich des BFSG fällt. Die Prüfung dieser Frage obliegt dem Kunden; die Agentur empfiehlt hierzu anwaltliche Beratung. Fällt der Kunde nach eigener Angabe in den Anwendungsbereich oder ist die Frage ungeklärt, bietet die Agentur eine barrierefreie Ausgestaltung als gesonderte Leistung an. Eine barrierefreie Ausgestaltung nach anerkannten Standards (etwa WCAG 2.1 AA, EN 301 549) schuldet die Agentur nur, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart ist. Verzichtet der Kunde trotz möglicher Anwendbarkeit des BFSG auf eine barrierefreie Ausgestaltung, trägt er das damit verbundene rechtliche Risiko; die fehlende Barrierefreiheit ist in diesem Fall kein Mangel der Agenturleistung.
(3) Setzt die Agentur eigene Inhalte (etwa von ihr lizenzierte Bilder oder von ihr verfasste Texte) ein, steht sie dafür ein, dass sie über die für den Vertragszweck erforderlichen Rechte verfügt.
(1) Wartungs- und Pflegeleistungen erbringt die Agentur nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Der Umfang (etwa Updates des Frameworks und der Abhängigkeiten, Sicherheitsaktualisierungen, Funktionskontrollen, kleinere Inhaltsänderungen im Rahmen eines vereinbarten Kontingents) ist in der Leistungsbeschreibung abschließend beschrieben. Wartung und Pflege sind Dienstleistungen (fortlaufende Tätigkeit); ein bestimmter Erfolg, insbesondere eine bestimmte Verfügbarkeit der Website, wird nicht geschuldet.
(2) Die Agentur reagiert auf gemeldete Störungen innerhalb eines Werktags nach Zugang der Meldung innerhalb der Geschäftszeiten (§ 1a). Reaktion ist der Beginn der Bearbeitung, nicht die Lösung der Störung. Wiederherstellungszeiten und eine Betreuung außerhalb der Geschäftszeiten werden nicht zugesagt.
(3) Nicht vom Wartungsvertrag umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: Redesigns, neue Funktionen, die Beseitigung von Störungen, die auf Eingriffen des Kunden oder Dritter beruhen, Ausfälle von Drittanbietern (etwa Hosting, Schnittstellen) sowie die inhaltliche oder rechtliche Aktualisierung von Rechtstexten. Solche Leistungen erfolgen gegen gesonderte Vergütung nach Angebot.
(4) Nicht genutzte Leistungskontingente eines Abrechnungsmonats werden in die beiden Folgemonate übertragen; werden sie auch bis zum Ablauf des zweiten Folgemonats nicht abgerufen, verfallen sie. Der Verfall tritt nicht ein, soweit der Nichtabruf von der Agentur zu vertreten ist.
(5) Die unentgeltliche Mängelbeseitigung aus der Gewährleistung des Erstellungsvertrags (§ 21) bleibt unberührt und wird nicht auf das Pflegekontingent angerechnet. Mängelrechte des Kunden setzen den Abschluss eines Wartungsvertrags nicht voraus.
(6) Laufzeit und Kündigung richten sich nach Teil F.
(1) Gegenstand der SEO-Leistungen ist eine fortlaufende Tätigkeit der Agentur mit dem Ziel, die Auffindbarkeit der Online-Präsenzen des Kunden in Suchmaschinen zu verbessern. Die Agentur schuldet ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden nach dem anerkannten Stand der Suchmaschinenoptimierung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Es gilt Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB).
(2) Werkvertragliche Regelungen, insbesondere Abnahme und Mängelgewährleistung nach den §§ 631 ff. BGB, finden auf die SEO-Leistungen keine Anwendung. Soweit die Agentur daneben Leistungen mit abgeschlossenem, definiertem Arbeitsergebnis erbringt (etwa die Erstellung einer Website), gelten dafür die Regelungen des Teils B.
(1) Suchmaschinen legen die Auswahl und Reihenfolge ihrer Suchergebnisse nach eigenen, nicht offengelegten und laufend geänderten Verfahren selbst fest. Die Agentur hat hierauf keinen Einfluss.
(2) Die Agentur übernimmt deshalb keine Gewähr und keine Garantie für das Erreichen oder Halten bestimmter Positionen in Suchergebnissen, für bestimmte Sichtbarkeits- oder Rankingwerte, für Besucherzahlen, Anfragen oder Umsätze des Kunden. Solche Werte sind weder zugesicherte Eigenschaften noch Beschaffenheitsvereinbarungen; in Angeboten, Prognosen oder Berichten genannte Werte sind unverbindliche Richt- und Erfahrungswerte.
(3) Unberührt bleibt die Pflicht der Agentur, die vereinbarten Leistungen sorgfältig, fachgerecht und im Einklang mit den zum Leistungszeitpunkt veröffentlichten Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber (insbesondere den Google Search Essentials) zu erbringen. Die Haftung der Agentur für schuldhafte Pflichtverletzungen nach § 15 bleibt unberührt.
(1) Der konkrete Umfang der SEO-Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Zu den SEO-Leistungen können insbesondere gehören: die Analyse der Website und des Wettbewerbsumfelds, Keyword-Recherche, die Optimierung bestehender Seiten (On-Page), die Erstellung und Überarbeitung von Inhalten, technische Suchmaschinenoptimierung, Maßnahmen der lokalen Suchmaschinenoptimierung einschließlich der Pflege des Google-Unternehmensprofils sowie die laufende Auswertung und Berichterstattung.
(2) Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: der Kauf oder die Miete von Links, die Eintragung in Linknetzwerke, bezahlte Anzeigen in Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken (diese sind Gegenstand gesonderter Vereinbarungen, für Meta-Ads gilt Teil D), die Erstellung oder der Relaunch von Websites (hierfür gilt Teil B), Hosting-Leistungen, die rechtliche Prüfung von Inhalten sowie Leistungen für andere Plattformen als die vereinbarten Suchmaschinen.
(3) Die Agentur setzt ausschließlich Methoden ein, die nach ihrer fachlichen Einschätzung mit den Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber vereinbar sind. Maßnahmen, die gegen diese Richtlinien verstoßen, schuldet die Agentur nicht, auch nicht auf Weisung des Kunden; sie darf solche Weisungen zurückweisen.
(1) Der Kunde stellt der Agentur unverzüglich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge zur Verfügung, insbesondere zur Google Search Console, zum Webanalyse-Konto, zum Content-Management-System, zum Google-Unternehmensprofil sowie, soweit erforderlich, zum Hosting. § 4 gilt ergänzend.
(2) Der Kunde prüft ihm zur Freigabe vorgelegte Inhalte und Maßnahmen und erklärt die Freigabe oder eine begründete Ablehnung innerhalb von fünf Werktagen (§ 1a) nach Zugang in Textform. Für die Wirkung der Freigabe gilt § 31 Abs. 2 Satz 3; eine Freigabefiktion besteht für SEO-Inhalte nicht. Erklärt sich der Kunde innerhalb der Frist nicht, verschiebt sich die betroffene Maßnahme in den folgenden Abrechnungszeitraum. Die Vergütung für den laufenden Abrechnungszeitraum bleibt in diesem Fall geschuldet; die Agentur muss sich nach Absatz 4 anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart und anderweitig erwirbt. Auf diese Zahlungsfolge weist die Agentur bei der Vorlage hin. Für die Überarbeitung vorgelegter Inhalte gilt § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Freigabefrist nach § 19 Abs. 1 die Frist nach Satz 1 (fünf Werktage) tritt; je Inhalt ist die dort geregelte Anzahl von Korrekturschleifen enthalten, sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht; weitere Überarbeitungswünsche sind gesondert zu beauftragen. Die Beseitigung von Fehlern der Agentur bleibt stets unentgeltlich.
(3) Technische Empfehlungen der Agentur, deren Umsetzung dem Kunden oder von ihm beauftragten Dritten obliegt, soll der Kunde innerhalb von zehn Werktagen umsetzen, sofern die Agentur keine längere Frist benennt, oder der Agentur innerhalb dieser Frist mitteilen, dass und warum eine Umsetzung unterbleibt. Die Umsetzung ist eine Obliegenheit des Kunden, keine einklagbare Pflicht; über die Verwendung seiner Website entscheidet der Kunde frei. Setzt der Kunde eine Empfehlung nicht um, ist die Agentur für dadurch ausbleibende oder verschlechterte Ergebnisse nicht verantwortlich; Absatz 4 gilt entsprechend, soweit von der Umsetzung abhängige Leistungen der Agentur nicht erbracht werden können.
(4) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, ist die Agentur für deren Dauer von den davon abhängigen Leistungspflichten frei. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen; die Agentur muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie durch das Unterbleiben der Leistung an Aufwendungen erspart, sowie dasjenige, was sie durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (ersparte Kosten und zumutbar anderweitig erzielbarer Erwerb werden abgezogen). Auf Verlangen des Kunden legt die Agentur in Textform nachvollziehbar dar, in welcher Höhe sie Aufwendungen erspart und anderweitigen Erwerb erzielt hat. Für Folgen unterlassener Mitwirkung, insbesondere ausbleibende oder verschlechterte Ergebnisse, ist die Agentur nicht verantwortlich. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung bleibt unberührt.
(5) Bei Vertragsende gilt § 49 Abs. 3 (Übergabe von Konten und Zugängen).
(1) An Texten und sonstigen Inhalten, die die Agentur im Rahmen der SEO-Leistungen für den Kunden erstellt, erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Verwendung auf den vertragsgegenständlichen Online-Präsenzen des Kunden. Das Nutzungsrecht entsteht je Inhalt mit vollständiger Zahlung der Vergütung für den Abrechnungszeitraum, in dem der Inhalt erstellt wurde; ein einmal entstandenes Nutzungsrecht bleibt von späteren Fälligkeiten unberührt. Bis dahin ist dem Kunden die vertragsgemäße Veröffentlichung und Nutzung der Inhalte gestattet; für den Widerruf dieser Gestattung gilt § 23 Abs. 1 Satz 5 entsprechend (Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung nach § 5 Abs. 6 Satz 2, Nachfrist von mindestens zehn Kalendertagen in Textform und Androhung des Widerrufs). Mit vollständiger Zahlung der Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ist ein Widerruf für die in diesem Zeitraum erstellten Inhalte ausgeschlossen; die Gestattung und ihr Widerrufsvorbehalt betreffen ausschließlich den Zeitraum bis zur vollständigen Zahlung. Bereits veröffentlichte Inhalte dürfen auch nach Vertragsende auf den vertragsgegenständlichen Online-Präsenzen verbleiben; das gilt nicht, soweit die Gestattung vor vollständiger Zahlung wirksam nach Satz 3 widerrufen wurde. Eine Weiterverwendung außerhalb dieser Online-Präsenzen (etwa Print oder Anzeigen) bedarf gesonderter Vereinbarung. Eine Verwertung der für den Kunden erstellten Texte und sonstigen individuell erstellten Inhalte durch die Agentur für andere Kunden findet nicht statt.
(2) Die Agentur erstellt Inhalte mit fachlicher Sorgfalt, erbringt jedoch keine Rechtsberatung und keine Prüfung aus Sicht des Berufs- oder Werberechts des Kunden (§ 12 Abs. 2). Der Kunde prüft alle Inhalte vor Veröffentlichung im Umfang des abschließenden Prüfkatalogs nach § 12 Abs. 3, also auf fachliche Richtigkeit, auf Vereinbarkeit mit dem für ihn geltenden Berufsrecht und mit branchenspezifischen Werbebeschränkungen (etwa für Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte, einschließlich des Heilmittelwerbegesetzes) sowie auf das Vorliegen der von ihm zu beschaffenden Rechte und Einwilligungen. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die inhaltliche Verantwortung für die Veröffentlichung; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Agentur erstellt Texte eigenständig und prüft sie vor der Vorlage mit der Sorgfalt eines Fachbetriebs und mit nach dem Stand der Technik geeigneten Mitteln darauf, dass sie nicht aus fremden geschützten Werken übernommen sind; § 12a Abs. 2 bleibt unberührt. Für vom Kunden gelieferte Inhalte gilt § 12.
(1) Die Agentur ist nicht verantwortlich für Maßnahmen Dritter, insbesondere früherer oder parallel tätiger Dienstleister des Kunden, und für deren Folgen, etwa Abwertungen oder Maßnahmen von Suchmaschinenbetreibern, die auf vor Vertragsbeginn gesetzte Ursachen zurückgehen (zum Beispiel gekaufte Links oder regelwidrige Inhalte).
(2) Änderungen der Such- und Bewertungsverfahren, manuelle Maßnahmen, Indexierungsentscheidungen und sonstige Entscheidungen der Suchmaschinenbetreiber liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur. Verschlechterungen, die hierauf beruhen, sind keine Pflichtverletzung der Agentur. Die Pflicht der Agentur, auf solche Ereignisse im Rahmen der vereinbarten Leistungen fachgerecht zu reagieren, bleibt unberührt.
(3) Kennzahlen aus Analyse-Tools Dritter (etwa Sichtbarkeitsindizes, Suchvolumen- und Rankingdaten) beruhen auf Erhebungen der jeweiligen Anbieter. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit; sie wählt die eingesetzten Tools mit fachlicher Sorgfalt aus.
(4) Erkennt die Agentur Altlasten im Sinne des Absatzes 1, weist sie den Kunden darauf hin. Deren vertiefte Analyse und Beseitigung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist.
(1) Die Agentur berichtet dem Kunden monatlich, sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, in Textform über die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen, die Entwicklung wesentlicher Kennzahlen (insbesondere Sichtbarkeit, Klicks und Impressionen laut den eingesetzten Datenquellen) und die geplanten nächsten Schritte.
(2) Für Ansprechpartner gilt § 4 Abs. 1. Grundlage der Berichte sind die Daten der eingesetzten Analyse-Tools und Suchmaschinen-Dienste; § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Für die Tätigkeit der Agentur für Wettbewerber des Kunden, einschließlich SEO-Leistungen für Unternehmen derselben Branche und Region, gilt § 13a; Exklusivität besteht nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung. Für die gleichzeitige Betreuung unmittelbarer Wettbewerber und für Mandate mit denselben lokalen Ziel-Keywords gilt insbesondere die Konflikt- und Informationsregelung des § 13a Abs. 3.
(1) Gegenstand der Meta-Ads-Leistungen ist die Betreuung von Werbekampagnen auf den Plattformen von Meta (insbesondere Facebook und Instagram), etwa Strategie, Einrichtung, Aussteuerung, laufende Optimierung und Berichterstattung. Diese Leistungen sind Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB); die Agentur schuldet fachgerechtes Tätigwerden, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(2) Kennzahlen wie Leads, Kosten je Lead, Klickpreise, Conversions, Return on Ad Spend oder Reichweiten, die in Angeboten, Prognosen oder Berichten genannt werden, sind unverbindliche Richt- und Erfahrungswerte, keine zugesicherten Eigenschaften und keine Beschaffenheitsvereinbarungen. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Agentur nach den jeweils veröffentlichten Werberichtlinien von Meta arbeitet.
(3) Leistungen nach diesem Teil D gelten als Dienstleistungen, sofern die Leistungsbeschreibung eine einzelne Leistung mit abgeschlossenem Arbeitsergebnis (etwa die Produktion eines konkreten Werbevideos) nicht ausdrücklich als Werkleistung mit Abnahme ausweist. Nur für ausdrücklich so ausgewiesene Werkleistungen gelten die §§ 20 und 21 entsprechend, im Übrigen dieser Teil D.
(1) Das Werbebudget (Media-Spend) ist nicht Bestandteil der Agenturvergütung. Der Kunde schließt den Vertrag über die Anzeigenschaltung unmittelbar mit Meta, hinterlegt eigene Zahlungsmittel in seinem eigenen Werbekonto und schuldet Meta die Anzeigenkosten unmittelbar. Die Agentur wird weder Vertragspartner des Anzeigenvertrags noch Zahlstelle; eine Abrechnung des Werbebudgets über die Agentur findet nicht statt.
(2) Die Agentur verwaltet das Werbebudget im vom Kunden freigegebenen Rahmen (Monats- oder Kampagnenbudget laut Leistungsbeschreibung oder Freigabe in Textform). Budgeterhöhungen bedürfen der Zustimmung des Kunden in Textform. Geringfügige zeitliche Überschreitungen einzelner Tagesbudgets, die auf der Auslieferungslogik von Meta beruhen und über den Abrechnungszeitraum ausgeglichen werden, sind keine Pflichtverletzung der Agentur.
(3) Zahlungsstörungen des Kunden gegenüber Meta (etwa abgelehnte Zahlungsmittel oder erreichte Ausgabenlimits) und dadurch bedingte Unterbrechungen der Anzeigenschaltung liegen im Verantwortungsbereich des Kunden; der Vergütungsanspruch der Agentur für erbrachte und vorgehaltene Leistungen bleibt davon unberührt. Vorgehaltene Leistungen sind die während einer Unterbrechung fortgeführten Tätigkeiten, insbesondere das für den Kunden reservierte Team, das Monitoring der Konten, das Einspruchs- und Kampagnenmanagement, die Kampagnenvorbereitung und die Berichterstattung.
(4) Das Vergütungsmodell der Agentur (etwa Monatspauschale oder eine an das verwaltete Budget anknüpfende Vergütung) und die Bemessungsgrundlage ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
(1) Folgende Umstände liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur: die Sperrung oder Einschränkung von Nutzerkonten, Business-Portfolios, Werbekonten, Seiten oder Pixeln durch Meta; die Ablehnung oder nachträgliche Entfernung einzelner Anzeigen; Schwankungen von Reichweite, Auslieferung, Klickpreisen und Zielgruppengrößen; Änderungen der Werberichtlinien, Funktionen, Algorithmen, Preise und Schnittstellen von Meta; technische Störungen der Plattform.
(2) Ereignisse nach Absatz 1 sind kein Mangel der Agenturleistung und berechtigen nicht zu Minderung, Zurückbehaltung oder Schadensersatz gegenüber der Agentur, soweit die Agentur das Ereignis nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat. § 15 bleibt unberührt.
(3) Für die Pflicht der Agentur, nach den jeweils veröffentlichten Werberichtlinien von Meta zu arbeiten, gilt § 35 Abs. 2. Die Agentur unterstützt den Kunden bei Einsprüchen gegen Sperrungen und Anzeigenablehnungen im Rahmen der plattformseitigen Möglichkeiten. Ein Erfolg der Einsprüche wird nicht geschuldet.
(4) Ist die Anzeigenschaltung aufgrund eines Ereignisses nach Absatz 1, das keine Partei zu vertreten hat, ununterbrochen unmöglich, beschränkt sich die Leistung der Agentur für die Dauer der Unterbrechung auf die vorgehaltenen Leistungen nach § 36 Abs. 3 Satz 2, insbesondere das Einspruchsmanagement gegenüber Meta und die Vorbereitung des Wiederanlaufs der Kampagnen. Eine laufende Pauschalvergütung ermäßigt sich ab dem achten Kalendertag der ununterbrochenen Unterbrechung auf 50 Prozent, sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht. Die Sätze 1 und 2 sind eine widerlegliche Pauschalierung: Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass der Umfang der tatsächlich vorgehaltenen Leistungen geringer ist; in diesem Fall ermäßigt sich die Vergütung entsprechend dem tatsächlichen Umfang. Ist die Anzeigenschaltung nicht vollständig unmöglich, aber zu einem erheblichen Teil beeinträchtigt (etwa durch die Sperrung eines zentralen Werbekontos oder Pixels bei fortbestehender übriger Schaltung) und dauert diese Beeinträchtigung ununterbrochen länger als sieben Kalendertage an, ermäßigt sich eine laufende Pauschalvergütung ab dem achten Kalendertag anteilig in dem Verhältnis, in dem die vereinbarte Leistung beeinträchtigt ist. Dauert die Unterbrechung oder die erhebliche Teilbeeinträchtigung länger als 30 Kalendertage ununterbrochen an, kann jede Partei die Meta-Ads-Betreuung in Textform mit sofortiger Wirkung kündigen. Bis dahin erbrachte und vorgehaltene Leistungen werden nach den vorstehenden Sätzen vergütet.
(1) Der Kunde ist allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Produkte, Dienstleistungen, Preise und Werbeaussagen, insbesondere nach dem UWG (unter anderem irreführende und vergleichende Werbung), der Preisangabenverordnung, dem Heilmittelwerbegesetz, berufsrechtlichen Werbebeschränkungen (etwa für Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater) sowie nach Marken- und Kennzeichenrecht. Die Agentur darf auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der vom Kunden gelieferten oder von ihm ausdrücklich freigegebenen Angaben vertrauen; auf eine fingierte Freigabe erstreckt sich diese Vertrauensregel nicht. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Kunde ist verantwortlich für die zutreffende Einordnung seiner Werbung in besondere Anzeigenkategorien von Meta (derzeit Beschäftigung, Wohnraum, Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen sowie Wahlen und Politik) und für die damit verbundenen Angaben. Einschränkungen des Targetings oder der Messung, die sich aus solchen Kategorien oder aus themenbezogenen Beschränkungen der Plattform (etwa für Gesundheits- und Wellness-Themen) ergeben, sind Plattformvorgaben im Sinne des § 37.
(3) Für die Freistellung gilt § 12 Abs. 3 und 4.
(1) Der Kunde richtet auf Anforderung ein eigenes Meta-Business-Portfolio ein oder hält es vor. Er räumt der Agentur über die Partner- und Rollenfunktionen der Plattform die erforderlichen Berechtigungen ein. Das betrifft insbesondere das Werbekonto, die Seite, Pixel beziehungsweise Datasets, Kataloge und, soweit betroffen, das Instagram-Konto. Die Absicherung der eigenen Konten (insbesondere Zwei-Faktor-Authentifizierung, aktuelle Administratorzugänge) ist Sache des Kunden. Ohne die erforderlichen Zugänge kann die Agentur nicht leisten; § 30 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Werbekonto, Seiten, Pixel beziehungsweise Datasets, Zielgruppen, Kataloge und die darin auflaufenden Daten stehen dem Kunden zu und verbleiben bei ihm. Die Agentur erhält nur abgeleitete Zugriffsrechte für die Vertragslaufzeit. Bei Vertragsende entfernt die Agentur ihre Zugriffe; eine Zurückbehaltung oder Löschung von Konten und Daten des Kunden findet nicht statt. Legt die Agentur ausnahmsweise ein Konto oder Werbe-Asset für den Kunden neu an, legt sie es unmittelbar im Business-Portfolio des Kunden an; eine Anlage im Portfolio der Agentur erfolgt nicht.
(3) Für die Datenschutz-Rollen gilt:
(1) An Werbemitteln, die die Agentur erstellt (insbesondere Texte, Grafiken, Fotos, Videos, Anzeigenvarianten), erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Werbung und Kommunikation für das eigene Unternehmen. Das Nutzungsrecht gilt auf den Meta-Plattformen wie auch in der übrigen eigenen Unternehmenskommunikation, etwa auf der eigenen Website, in weiteren eigenen Kanälen und in Präsentationen. Es entsteht je Werbemittel mit vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung; ein einmal entstandenes Nutzungsrecht bleibt von späteren Fälligkeiten unberührt. Bis dahin ist dem Kunden die vertragsgemäße Schaltung und Nutzung der Werbemittel gestattet; für den Widerruf dieser Gestattung gilt § 23 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. Ausgenommen von der Rechtseinräumung sind Bestandteile, deren Lizenz eine solche Nutzung nicht abdeckt (insbesondere Musik nach Absatz 5 und Stock-Medien mit beschränkter Lizenz); auf solche Beschränkungen weist die Agentur bei Übergabe hin. Die Rechtseinräumung umfasst die nach den Nutzungsbedingungen der Plattformen erforderlichen Unterlizenzen an die Plattformbetreiber. Eine Verwertung der für den Kunden erstellten Werbemittel durch die Agentur für andere Kunden findet nicht statt.
(2) Werbemittel im Sinne dieses Teils D ist jeder Inhalt, der für die bezahlte Ausspielung erstellt wird. Beiträge, die organisch für die Kanäle des Kunden erstellt und erst später beworben werden, bleiben Beiträge im Sinne des Teils E; nur ihre nachträgliche Anpassung an Werbeformate ist ein Werbemittel. Für die Überarbeitung von Werbemitteln gilt § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Freigabefrist nach § 19 Abs. 1 eine Frist von fünf Werktagen (§ 1a) nach Zugang der Vorlage tritt; je Werbemittel ist die dort geregelte Anzahl von Korrekturschleifen enthalten, sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht; weitere Überarbeitungswünsche sind gesondert zu beauftragen. § 42 Abs. 1 gilt für die Vorlage und Dokumentation von Werbemitteln entsprechend. Eine Freigabefiktion besteht für Werbemittel nicht; die Agentur schaltet Werbemittel nur nach ausdrücklich erklärter Freigabe des Kunden. Erklärt sich der Kunde innerhalb von fünf Werktagen (§ 1a) nach Zugang der Vorlage nicht, verschiebt sich die Schaltung des betroffenen Werbemittels; für die Vergütungsfolge gilt § 30 Abs. 2 entsprechend. Die Beseitigung von Fehlern der Agentur bleibt stets unentgeltlich.
(3) Rohmaterial (insbesondere ungeschnittenes Foto- und Videomaterial sowie offene Projektdateien) ist nicht geschuldet und wird nur aufgrund gesonderter Vereinbarung herausgegeben.
(4) Für vom Kunden geliefertes Material gilt § 12. Der Kunde beachtet dabei, dass viele Lizenzen (etwa für Stock-Medien oder Kooperationsinhalte) die Nutzung in bezahlter Werbung nicht abdecken; die Klärung solcher Lizenzen ist Sache des Kunden, sofern die Agentur sie nicht ausdrücklich als Leistung übernommen hat.
(5) In bezahlter Werbung setzt die Agentur nur Musik ein, für die eine Nutzung in Werbeanzeigen lizenziert ist; § 45 gilt entsprechend.
(6) Für die Referenznutzung erstellter Kampagnen und Werbemittel gilt § 13.
(7) Für Foto- und Videoaufnahmen im Rahmen der Produktion von Werbemitteln gilt § 47 entsprechend (Beschaffung und Nachweis der Einwilligungen durch den Kunden, Folgen des Widerrufs einer Einwilligung, Freistellung).
(1) Gegenstand der Social-Media-Betreuung ist die laufende Betreuung der Unternehmensauftritte des Kunden in sozialen Netzwerken. Hierzu können insbesondere gehören: Strategie und Konzept, Redaktionsplanung, Content-Produktion einschließlich Foto- und Videoaufnahmen beim Kunden vor Ort, Grafik und Schnitt, Veröffentlichung von Beiträgen, Community Management und Berichterstattung. Der konkrete Umfang (Plattformen, Anzahl der Beiträge und Formate je Zeitraum, Drehtage, Berichtsrhythmus) ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung.
(2) Die Social-Media-Betreuung ist eine Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB). Follower-Zahlen, Reichweiten, Interaktionsraten und vergleichbare Kennzahlen sind keine geschuldeten Erfolge; § 28 gilt sinngemäß. Produktionen gelten als Dienstleistung mit Freigabe nach § 42, sofern die Leistungsbeschreibung sie nicht ausdrücklich als Werkleistung mit Abnahme ausweist. Weist die Leistungsbeschreibung eine Produktion ausdrücklich als Werkleistung aus (etwa einen Imagefilm), gelten für die Abnahme § 20 und für die Mängelrechte § 21 entsprechend.
(3) Für nicht abgerufene Leistungskontingente eines Abrechnungsmonats gilt § 26 Abs. 4 entsprechend (Übertrag in die beiden Folgemonate, danach Verfall, kein Verfall bei Vertretenmüssen der Agentur).
(4) Produktionstermine beim Kunden vor Ort stimmen die Parteien einvernehmlich ab. Sagt der Kunde einen bestätigten Termin weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn ab oder kann die Produktion aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht stattfinden, stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab; kommt ein Ersatztermin nicht zustande, gilt Absatz 3 für das betroffene Kontingent entsprechend. Bereits entstandener, nachgewiesener Aufwand der Agentur, der nicht mehr abwendbar ist (insbesondere nicht stornierbare Fremdkosten), bleibt vergütungspflichtig. Eine etwaige Ausfallpauschale ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung.
(5) Der Kunde stellt für Produktionen die erforderlichen Räumlichkeiten, Ansprechpartner, Produkte und, soweit vereinbart, Mitarbeiter als Protagonisten zur Verfügung. § 47 gilt für Persönlichkeitsrechte.
(1) Die Agentur legt dem Kunden Redaktionspläne und einzelne Beiträge (Text, Bild, Video, Veröffentlichungszeitpunkt) vor der Veröffentlichung über den vereinbarten Kanal (etwa Planungs-Tool oder E-Mail) zur Freigabe vor. Der Kunde erklärt Freigaben und Änderungswünsche in Textform oder dokumentiert im vereinbarten Planungs-Tool; die Agentur hält den Zeitpunkt von Vorlage und Freigabe im Planungs-Tool oder per E-Mail fest. Der Kunde prüft dabei im Umfang des abschließenden Prüfkatalogs nach § 12 Abs. 3, insbesondere die fachliche Richtigkeit (etwa Produktangaben, Preise, medizinische oder berufsrechtliche Zulässigkeit) und das Vorliegen der Einwilligungen abgebildeter Personen (§ 47).
(2) Äußert sich der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen (§ 1a) nach Zugang der Vorlage, gilt die Vorlage als freigegeben, wenn die Agentur in der jeweiligen Vorlage auf die Frist und darauf hingewiesen hat, dass Schweigen als Freigabe gilt. Die Fiktion gilt ausschließlich für die redaktionelle Freigabe von Inhalten zur Veröffentlichung; sie erstreckt sich nicht auf Vertrags- oder Preisänderungen.
(3) Je Vorlage ist eine Korrekturschleife im Leistungsumfang enthalten, sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht; im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort geregelten Anzahl die Anzahl nach Halbsatz 1 und an die Stelle der Freigabefrist die Frist nach Absatz 2 tritt. Änderungswünsche benennt der Kunde konkret. Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungen nach erteilter oder fingierter Freigabe sind gesondert zu beauftragen. Die Beseitigung von Fehlern der Agentur bleibt stets unentgeltlich.
(4) Mit einer ausdrücklich erklärten Freigabe übernimmt der Kunde die inhaltliche Verantwortung für die freigegebenen Angaben; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einer nach Absatz 2 fingierten Freigabe beschränkt sich die Verantwortungsübernahme des Kunden auf die von ihm gelieferten Fakten und Angaben (insbesondere Produktangaben, Preise und fachliche Aussagen); für die übrigen Bestandteile der von der Agentur erstellten Inhalte bleibt die Agentur verantwortlich. Die Freigabe entbindet die Agentur in keinem Fall von der Verantwortung für Umstände, die sie als Fachbetrieb selbst erkennen muss (etwa die Lizenzlage eingesetzter Musik, § 45).
(5) Ohne Freigabe veröffentlicht die Agentur nicht. Der Kunde kann die Agentur in Textform generell ermächtigen, bestimmte Beitragsarten ohne Einzelfreigabe zu veröffentlichen; diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Bei terminfixen Inhalten, für die die Freigabe nicht rechtzeitig vorliegt, darf die Agentur die Veröffentlichung verschieben; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(1) Ist Community Management vereinbart, sichtet und beantwortet die Agentur Kommentare und Direktnachrichten auf den betreuten Kanälen an Werktagen innerhalb der Geschäftszeiten (§ 1a). Die Reaktion binnen 24 Stunden an Werktagen ist ein Zielwert, keine zugesicherte Reaktionszeit. Eine Überwachung rund um die Uhr oder in Echtzeit wird nicht geschuldet.
(2) Standardanfragen beantwortet die Agentur nach einem mit dem Kunden abgestimmten Leitfaden. Fachliche Anfragen (etwa medizinische Auskünfte, Rechtsauskünfte, konkrete Preiszusagen) leitet die Agentur an den Kunden weiter und beantwortet sie nicht selbst.
(3) Offensichtlich rechtswidrige oder beleidigende Kommentare darf die Agentur verbergen oder löschen. In Zweifelsfällen, insbesondere bei kritischen, aber zulässigen Bewertungen und Meinungsäußerungen, stimmt sie das Vorgehen mit dem Kunden ab.
(4) Außergewöhnliche Ereignisse (insbesondere massenhafte Negativkommentare, koordinierte Angriffe, presserelevante Vorwürfe, Bewertungsattacken) sind vom laufenden Community Management nicht umfasst. Erkennt die Agentur ein solches Ereignis im Rahmen ihrer werktäglichen Sichtung, informiert sie den Kunden unverzüglich. Krisenkommunikation, erweitertes Monitoring und Einsätze außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen nur auf gesonderte Beauftragung. Die Parteien können hierfür in der Leistungsbeschreibung ein Krisen-Modul mit festgelegten Konditionen und einem Notfallkontakt vereinbaren; fehlt eine solche Vereinbarung, sind die Konditionen im Einzelfall gesondert zu vereinbaren.
(5) Für rechtsverletzende Inhalte Dritter auf den Kanälen des Kunden bleibt der Kunde als Kanalinhaber verantwortlich. Die Agentur schuldet die vereinbarte Sichtung, keine lückenlose Überwachung.
(1) Änderungen von Algorithmen, Funktionen, Formaten, Schnittstellen und Nutzungsbedingungen der Plattformen (insbesondere Facebook, Instagram, TikTok, LinkedIn, YouTube), Reichweitenschwankungen, Drosselungen, Kontosperrungen und Plattformausfälle liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur. § 37 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; für § 37 Abs. 4 gilt die Maßgabe, dass an die Stelle der Anzeigenschaltung die Betreuung des oder der vereinbarten Kanäle tritt und sich die Leistung der Agentur während der Unterbrechung auf das Einspruchsmanagement, die Vorproduktion von Inhalten und die Vorbereitung des Wiederanlaufs beschränkt. Damit gelten bei einer von keiner Partei zu vertretenden, ununterbrochenen Sperrung der vereinbarten Kanäle insbesondere die Ermäßigung einer laufenden Pauschalvergütung ab dem achten Kalendertag auf 50 Prozent und das beiderseitige Kündigungsrecht nach 30 Kalendertagen entsprechend.
(2) Alle Unternehmensprofile werden auf den Kunden registriert (E-Mail-Adresse und Zugangsdaten des Kunden). Die Agentur erhält Zugriff, soweit möglich, über personenbezogene Rollen und Berechtigungen der jeweiligen Plattform. Bestehende und während der Laufzeit aufgebaute Konten, die Kanalinhaberschaft und die Follower stehen dem Kunden zu. Für Nutzungsrechte an den von der Agentur erstellten Inhalten gilt § 44a. Registriert die Agentur ausnahmsweise ein Konto neu, registriert sie es unmittelbar auf eine E-Mail-Adresse des Kunden und übergibt ihm die Zugangsdaten unverzüglich.
(3) Müssen bei Plattformen ohne ausreichendes Rollenmodell Zugangsdaten geteilt werden, behandeln beide Parteien diese vertraulich; bei Vertragsende ändert der Kunde die betroffenen Passwörter unverzüglich.
(4) Bei Vertragsende erfolgt eine geordnete Übergabe: Die Agentur entfernt ihre Rollen und Zugriffe und übergibt dem Kunden eine Übersicht der eingerichteten Zugänge. Eine Zurückbehaltung von Konten oder Inhalten findet nicht statt; § 44a Abs. 1 bleibt für die Rechtseinräumung an Inhalten unberührt.
(1) An Beiträgen und sonstigen Inhalten, die die Agentur im Rahmen der Social-Media-Betreuung erstellt (insbesondere Fotos, Videos, Grafiken und Texte), erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die betreuten Kanäle und die übrige eigene Unternehmenskommunikation. Das Nutzungsrecht entsteht je Inhalt mit vollständiger Zahlung der Vergütung für den Abrechnungszeitraum, in dem der Inhalt erstellt wurde; ein einmal entstandenes Nutzungsrecht bleibt von späteren Fälligkeiten unberührt. Bereits veröffentlichte Beiträge dürfen unabhängig davon auf den Kanälen des Kunden veröffentlicht bleiben; dieses Recht darf die Agentur nur widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 5 entsprechend vorliegen (Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung nach § 5 Abs. 6 Satz 2, Nachfrist von mindestens zehn Kalendertagen in Textform und Androhung des Widerrufs). Mit vollständiger Zahlung der Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ist ein Widerruf für die in diesem Zeitraum erstellten Inhalte ausgeschlossen; der Widerrufsvorbehalt betrifft ausschließlich den Zeitraum bis zur vollständigen Zahlung.
(2) Lizenzgrenzen eingesetzter Musik und Sounds bleiben unberührt; für die Zweitverwertung vertonter Beiträge außerhalb der jeweiligen Plattform gilt § 45 Abs. 3.
(3) Rohmaterial ist nicht geschuldet; § 40 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine Verwertung produzierter Inhalte durch die Agentur für andere Kunden findet nicht statt; für die Referenznutzung gilt § 13.
(1) Musik und Sounds setzt die Agentur ausschließlich im Rahmen der Lizenzen ein, die die jeweilige Plattform für gewerbliche Konten bereitstellt (etwa die Commercial Music Library von TikTok oder die für gewerbliche Nutzung freigegebenen Kataloge von Meta), oder auf Grundlage anderweitig lizenzierter beziehungsweise lizenzfreier Musik. Die allgemeinen Musikkataloge für private Nutzerkonten und Trend-Sounds ohne kommerzielle Freigabe stehen gewerblichen Konten rechtlich nicht zur Verfügung.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass dadurch bestimmte virale Sounds und Trends für sein Unternehmensprofil nicht oder nur in angepasster Form (etwa als Trend-Format ohne den Original-Sound) umsetzbar sind.
(3) Plattformlizenzen gelten nur auf der jeweiligen Plattform. Eine Zweitverwertung vertonter Beiträge auf anderen Plattformen, der Website oder in bezahlter Werbung erfordert eine gesonderte Lizenzklärung. Für bezahlte Werbung gelten zusätzlich die engeren Vorgaben des § 40 Abs. 5.
(4) Entfernt oder ändert eine Plattform Sounds oder Lizenzumfänge nachträglich (etwa Stummschaltung oder Löschung von Beiträgen), ist dies ein Ereignis im Sinne des § 44 Abs. 1 und kein Mangel der Agenturleistung.
(5) Wünscht der Kunde trotz Hinweises der Agentur die Nutzung eines nicht für gewerbliche Nutzung freigegebenen Sounds, darf die Agentur die Umsetzung verweigern. Setzt sie den Wunsch auf ausdrückliche Weisung des Kunden in Textform um, trägt der Kunde das Risiko; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beschaffung externer Musiklizenzen ist gesondert zu vereinbaren.
(1) Für Beiträge können Kennzeichnungspflichten bestehen, insbesondere nach § 5a Abs. 4 UWG und dem Medienstaatsvertrag. Besteht eine solche Pflicht oder spielt die Agentur Beiträge als Anzeige oder bezahlte Kooperation aus, setzt sie die übliche Kennzeichnung als eigene Leistungspflicht um. Übliche Kennzeichnungen sind etwa "Werbung", "Anzeige" oder die plattformseitigen Branded-Content-Werkzeuge.
(2) Bei Kooperationen des Kunden mit Dritten (etwa Influencern oder Testimonials) ist der Kunde dafür verantwortlich, den Dritten vertraglich zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung zu verpflichten, sofern die Agentur das Management der Kooperation nicht ausdrücklich übernommen hat.
(3) Die veröffentlichten Inhalte sind Kommunikation des Kunden. Der Kunde ist presserechtlich und wettbewerbsrechtlich Verantwortlicher seiner Kanäle, einschließlich der Anbieterkennzeichnung der Profile (§ 5 DDG, § 18 MStV); die Agentur richtet die Impressumsverlinkung nach den Vorgaben des Kunden ein. Für die fachliche Richtigkeit von Aussagen (insbesondere medizinische, steuerliche und technische Angaben) ist der Kunde verantwortlich; es gilt die Prüf- und Freigabemechanik nach § 42.
(4) Für die Freistellung gilt § 12 Abs. 3 und 4.
(1) Bei Aufnahmen beim Kunden vor Ort beschafft der Kunde vor dem Produktionstermin die erforderlichen Einwilligungen aller Personen, die abgebildet oder hörbar sind. Das betrifft insbesondere Mitarbeiter, die Geschäftsführung, Kunden des Kunden und Gäste. Die Einwilligung muss die Aufnahme und die vorgesehene Nutzung abdecken (Zweck, Plattformen, gegebenenfalls bezahlte Bewerbung). Maßgeblich sind insbesondere die §§ 22, 23 KUG sowie die DSGVO und, für Beschäftigte, § 26 BDSG. Auf Anforderung weist der Kunde der Agentur die Einwilligungen nach.
(2) Die Agentur stellt dem Kunden auf Wunsch Mustereinwilligungen als Arbeitshilfe zur Verfügung. Dies ist eine Serviceleistung ohne Rechtsberatungscharakter; die Verantwortung für Einholung, Dokumentation und Verwaltung der Einwilligungen bleibt beim Kunden. Der Kunde soll Einwilligungen von Mitarbeitern ausdrücklich auch für die Zeit nach deren Ausscheiden einholen.
(3) Bei Kunden aus Heilberufen gilt ergänzend: Aufnahmen mit erkennbaren Patienten berühren Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) und die berufliche Schweigepflicht. Solche Aufnahmen erfolgen nur mit dokumentierter ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen; im Zweifel werden Szenen ausschließlich mit Mitarbeitern oder Statisten gestellt.
(4) Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung oder entfällt die Nutzungsbefugnis aus anderen Gründen, entfernt oder ersetzt die Agentur betroffene Inhalte auf Weisung des Kunden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Nach Vertragsende oder außerhalb eines laufenden Kontingents erfolgt die Entfernung oder Ersetzung als gesondert zu vergütende Leistung nach Aufwand. Bereits entstandene Produktionskosten bleiben vergütungspflichtig; Neuproduktionen sind gesondert zu beauftragen.
(5) Rechte an Aufnahmen, die die Agentur mit eigenem Personal oder von ihr gestellten Personen erstellt, klärt die Agentur.
(6) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen abgebildeter Personen frei, soweit er die erforderliche Einwilligung zugesichert hatte oder Personen ohne Wissen der Agentur in die Aufnahmen einbezogen hat. Dies gilt nicht, soweit die Agentur erkennbar ohne jede Klärung der Einwilligungslage aufgenommen hat. Für Ansprüche abgebildeter Personen ist dieser Absatz abschließend; für das Verfahren gilt daneben § 12 Abs. 4.
(1) Dieser Teil F gilt für alle Dauerschuldverhältnisse zwischen den Parteien, insbesondere für SEO-Betreuung (Teil C), Meta-Ads-Betreuung (Teil D), Social-Media-Betreuung (Teil E) sowie Wartung und Pflege (§ 26). Für Verträge über Werkleistungen gilt stattdessen § 22.
(2) Die Erstlaufzeit ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung; die Agentur weist sie dort ausdrücklich aus. Die Erstlaufzeit beginnt mit dem in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungsbeginn, hilfsweise mit dem tatsächlichen Leistungsbeginn. Enthält die Leistungsbeschreibung keine Angabe zur Laufzeit, besteht keine Mindestlaufzeit; der Vertrag ist dann abweichend von Absatz 3 jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform kündbar.
(3) Der Vertrag verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der Erstlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt wird.
(4) Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ist ausgeschlossen. § 627 BGB erlaubt bei Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, eine jederzeitige Kündigung ohne Frist; dieses Recht besteht hier nicht, es gelten stattdessen die Laufzeiten und Kündigungsfristen dieses § 48. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bei einer laufenden Pauschalvergütung bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des § 627 BGB nicht vorliegen, weil ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 49) bleibt unberührt.
(1) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen (§ 314 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 323 Abs. 2 BGB) greifen.
(2) Jede Kündigung bedarf der Textform.
(3) Bei Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses stellt die Agentur dem Kunden die für ihn angelegten Konten und Zugänge zur Verfügung, entfernt ihre eigenen Zugriffe und übergibt eine Übersicht der umgesetzten Maßnahmen. Der Kunde benennt der Agentur die dafür erforderlichen Empfängerkonten und Ansprechpartner innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Kündigungserklärung; die Agentur fordert ihn hierzu in Textform auf, soweit die Benennung noch aussteht. Die Agentur erledigt die Übergabe innerhalb von zehn Werktagen nach Wirksamwerden der Kündigung; geht die Benennung des Kunden erst später ein, beginnt diese Frist mit deren Eingang. Erledigt die Agentur die Übergabe nicht fristgerecht, kann der Kunde ihr eine angemessene Nachfrist setzen; nach deren fruchtlosem Ablauf stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Schadensersatz nach Maßgabe des § 15. Die §§ 39 Abs. 2 und 44 Abs. 4 gelten ergänzend. Vergütungen sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung geschuldet; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
(1) Die Agentur kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse ändern, soweit die Änderung erforderlich ist wegen
Die Änderung darf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verändern. Änderungen der Vergütung richten sich ausschließlich nach § 6.
(2) Die Agentur kündigt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und hebt die geänderten Regelungen dabei hervor. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf diese Folge weist die Agentur in der Ankündigung gesondert hin. Erweitert eine Änderung die Pflichten des Kunden oder schränkt sie seine Rechte ein, wird sie abweichend von Satz 2 nur wirksam, wenn der Kunde ihr ausdrücklich in Textform zustimmt.
(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Die Agentur kann den Vertrag in diesem Fall ordentlich nach § 48 kündigen.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB, E-Mail genügt). Individuell ausgehandelte Abreden haben in jeder Form Vorrang. Für Erklärungen des Kunden gegenüber der Agentur (insbesondere Kündigungen und Mängelanzeigen) gilt keine strengere Form als die Textform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Bielefeld. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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