Die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) ist die deutsche Rechtsverordnung zur digitalen Barrierefreiheit für öffentliche Stellen. Sie konkretisiert die Pflichten aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und ist seit 21. Mai 2019 in der aktuellen Fassung in Kraft. Die Vorgängerverordnung BITV 1.0 galt von 2002 bis 2019.
Geltungsbereich
Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen im Sinne von Paragraph 12 BGG:
- Bundesbehörden und nachgeordnete Einrichtungen
- Landesbehörden (sofern die Bundesländer keine eigene Verordnung erlassen haben)
- Kommunen und kommunale Einrichtungen
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Universitäten und Hochschulen in öffentlich-rechtlicher Form
- Gesetzliche Krankenkassen und Sozialversicherungsträger
Private Unternehmen fallen nicht unter die BITV, sondern unter das BFSG, das seit 28. Juni 2025 in Kraft ist.
Technische Anforderungen
Die BITV 2.0 verweist in Paragraph 3 auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese Norm setzt die technischen Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/2102 (Web-Barrierefreiheits-Richtlinie) um und stützt sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA.
| Bereich | Anforderung |
|---|---|
| Webseiten | WCAG 2.1 AA + zusätzliche Anforderungen aus EN 301 549 |
| Mobile Apps | WCAG 2.1 AA für mobile Inhalte |
| Dokumente (PDFs) | PDF/UA-Konformität |
| Software | EN 301 549 Kapitel 11 |
Pflichten für öffentliche Stellen
Erklärung zur Barrierefreiheit
Jede öffentliche Stelle muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website veröffentlichen. Sie enthält:
- Konformitätsstand (voll konform, teilweise konform, nicht konform)
- Liste nicht zugänglicher Inhalte mit Begründung
- Datum der letzten Bewertung
- Feedback-Mechanismus für Nutzer
- Hinweis auf die Schlichtungsstelle nach BGG
Schlichtungsverfahren
Bei Mängeln können sich Betroffene an die Schlichtungsstelle nach dem BGG (in Bonn) wenden. Das Verfahren ist kostenlos und schließt eine spätere Klage nicht aus.
Periodische Überwachung
Die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BIT) prüft regelmäßig öffentliche Websites stichprobenartig und veröffentlicht Berichte. Bei Mängeln folgt eine Aufforderung zur Nachbesserung.
Unterschied zu BFSG
| Aspekt | BITV 2.0 | BFSG |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Öffentliche Stellen | Private Unternehmen (B2C) |
| In Kraft seit | 2002 (1.0), 2019 (2.0) | 28. Juni 2025 |
| Rechtsgrundlage | BGG, Verordnung | BFSG, Gesetz |
| Technische Norm | EN 301 549 / WCAG 2.1 AA | EN 301 549 / WCAG 2.1 AA |
| Sanktionen | Aufsicht, Schlichtung | Bußgeld bis 100.000 € |
Praktisch sind die technischen Anforderungen also fast identisch. Wer für öffentliche Stellen entwickelt, hat eine gute Basis auch für BFSG-Projekte.